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Frotscher/Geurts, EStG § 6b Übertragung stiller Reserven ... / 10 Rücklage (§ 6b Abs. 3)

Wolfgang Siewert
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10.1 Bildung der Rücklage

 

Rz. 125

Statt der sofortigen Übertragung der durch die Veräußerung eines der in § 6b Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven kann der Stpfl. auch eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Hierdurch wird die sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden. Der Stpfl. hat ein Wahlrecht zwischen sofortiger Übertragung und Bildung einer Rücklage. Das Wahlrecht ist in der Steuerbilanz des "veräußernden" Betriebs auszuüben[1]; ein Ansatz in der Handelsbilanz ist nach Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG nicht mehr zulässig. Bei Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen kann das Wahlrecht nur vom Mitunternehmer persönlich ausgeübt werden.[2] Soweit der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Mitunternehmeranteil veräußern und die hierbei aufgedeckten stillen Reserven auf seinen Mitunternehmeranteil einer anderen Personengesellschaft übertragen darf, kann das Wahlrecht auch in einer Ergänzungsbilanz des Gesellschafters ausgeübt werden.[3] Nach Art. 67 Abs. 3 EGHGB dürfen Sonderposten mit Rücklageanteil, die nach bisherigem Recht gebildet wurden, fortgeführt oder aufgelöst werden.[4]

 

Rz. 126

Legt der Stpfl. für das Jahr der Veräußerung keine Steuerbilanz vor, kommt die Bildung einer Rücklage auch dann nicht in Betracht, wenn in den Konten der Buchführung oder anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ausgewiesen ist. Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme und kann den Ausweis in der Bilanz als maßgebliche Ausübung des Wahlrechts nicht ersetzen.[5] Die Bildung der Rücklage ist aber nicht davon abhängig, dass sie in der Bilanz von vornherein enthalten war. Es ist vielmehr möglich, eine solche Rücklage nachträglich bis zur Bestandskraft des...

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