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Frotscher/Geurts, EStG § 6a Pensionsrückstellung / 9.1 Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Dr. Matthias Dernberger
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Rz. 102

Der Geschäftsführer (bzw. das Vorstandsmitglied[1]) einer Kapitalgesellschaft ist Organ der Gesellschaft. In dieser Funktion ist er zur Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit verpflichtet. Ob er daneben auch aufgrund eines Arbeitsvertrags dienstleistungsverpflichtet sein kann, ist arbeitsrechtlich umstritten.[2] Dies wird allerdings für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung in der Literatur nicht weiter vertieft, weil ein GmbH-Geschäftsführer jedenfalls zu dem nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG einbezogenen Personenkreis gehört.[3]

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Arbeitnehmereigenschaft angestellter Geschäftsführer – jedenfalls für den Bereich der Ertragsteuern – unbestritten.[4] Eine dem angestellten Geschäftsführer zugesagte Pension führt deshalb steuerlich regelmäßig zu betrieblich veranlasstem (Lohn-)Aufwand. Steuerlich ergeben sich jedoch Abgrenzungsprobleme, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, insbesondere beherrschender Gesellschafter ist. Denn in diesem Fall stehen sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch der Arbeitsvertrag als Rechtsgrundlage für Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung, wobei nur Leistungen aufgrund des Arbeitsvertrags Betriebsausgaben sind, Leistungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags hingegen (ggf. verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen.[5]

 

Rz. 103

Die Rspr. hat deshalb seit jeher Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer daraufhin überprüft, ob die Pensionszusage auf der Grundlage des Arbeitsvertrags erteilt wurde und damit steuerlich anzuerkennen ist, oder ob sie auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und damit nicht betrieblich veranlasst ist. Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann dann eine vgA darstellen, die das Einkommen nich...

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