Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt
Rz. 48
Bei Geschäftsführern und Vorständen hängt die Wirksamkeit der Zusage von der Vertretungs- und Zuständigkeitsordnung des jeweiligen Rechtsträgers ab. Ein interner Gesellschafterbeschluss genügt nicht, wenn die Versorgungszusage dem Begünstigten nicht durch das zuständige Organ erteilt oder bekannt gegeben wird. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist darüber hinaus zwischen dem Ansatz nach § 6a und der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu unterscheiden. Erdienbarkeit, Probezeit, Finanzierbarkeit und Angemessenheit sind regelmäßig keine zusätzlichen Merkmale des Abs. 1, können aber eine außerbilanzielle Korrektur nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG auslösen. Eine formal ordnungsgemäße Zusage garantiert daher noch nicht den endgültigen Betriebsausgabenabzug.
Rz. 49
Zusagen an Ehegatten, Angehörige oder andere dem Verpflichteten nahestehende Personen sind nicht generell ausgeschlossen. Der Anspruch muss jedoch zivilrechtlich wirksam, tatsächlich gewollt und betrieblich veranlasst sein; bei Angehörigenverträgen gewinnt die klare, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung besonderes Gewicht. Bei Hinterbliebenenleistungen wird der nach dem Tod begünstigte Personenkreis Teil des Leistungsinhalts. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und ein eindeutig individualisierter Lebensgefährte können erfasst werden. Eine pauschale Leistung an Erben oder beliebige vom Versorgungsberechtigten später zu benennende Personen kann dagegen sowohl den Versorgungszweck als auch das Eindeutigkeitsgebot infrage stellen.
Rz. 50
Betriebliche Übung und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz können einen durchsetzbaren Versorgungsanspruch begründen. Für § 6a genügt dieser materielle Anspruch allein jedoch nicht, weil Nr. 3 zusätzlic...