Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 250
Eine Teilwertabschreibung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG voraus, dass der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" nicht näher umschrieben. Laut Gesetzesbegründung ist der Begriff der dauernden Wertminderung dem § 253 Abs. 3 S. 3 HGB i. d. F. des BilMoG entnommen und bedeutet ein nachhaltiges Absinken des Werts unter den maßgeblichen Buchwert. Die Finanzverwaltung hat sich der handelsrechtlichen Auslegung dieses Begriffs angeschlossen.
Rz. 251
Eine Wertminderung ist i. S. d. Definition der voraussichtlich dauernden Wertminderung nachhaltig, wenn der Stpfl. hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Es müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Der Zusatz "voraussichtlich" erfordert eine Prognose am Bilanzstichtag. Maßgeblich ist die Voraussehbarkeit einer dauernden Entwertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, wie sie sich dem Stpfl. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung darstellen. Diese Beurteilung kann aber aufgrund einer Wertaufhellung bis zum Bilanzstichtag berichtigt werden, nicht aber durch wertbegründende Tatsachen.
Rz. 252
Von einem nachhaltigen Absinken des Werts eines Wirtschaftsguts ist auszugehen, wenn der Wert die Bewertungsobergrenze, d. h. den Abschreibungswert, während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer oder der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass – z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt – sind regelmäßig von Dauer. Im Einzelnen ist für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlusts zu unterscheiden, ob es sich bei dem j...