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Frotscher/Geurts, EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Das Wirtschaftsjahr und seine Bedeutung

 

Rz. 1

§ 4a EStG regelt die Bestimmung des Wirtschaftsjahrs für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende. Die Vorschrift gilt nicht nur für unbeschränkt, sondern auch für beschr. Stpfl., da § 50 Abs. 1 EStG insoweit keine Einschränkungen enthält. Die Vorschrift gilt auch für Mitunternehmerschaften, die als Gewinnermitltungssubjekt einen Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ermitteln und deshalb auch ein Wirtschaftsjahr haben. § 4a EStG gilt jedoch nur im Rahmen des EStG. Für Körperschaften enthält § 7 Abs. 4 KStG eine entsprechende Vorschrift.[1]

 

Rz. 1a

Nach § 2 Abs. 7 ist die ESt eine Jahressteuer. Dies schlägt sich in drei verschiedenen Ausprägungen nieder. Grundsätzlich sind die Bemessungsgrundlagen, d. h. das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 7 S. 2 EStG für das Kj. zu ermitteln (Ermittlungszeitraum). Auf der Grundlage dieses zu versteuernden Einkommens des Kj. ist nach § 2 Abs. 7 S. 1 EStG die ESt dieses Kj. zu ermitteln (Bemessungszeitraum). Schließlich ist nach § 25 EStG der Steuerfestsetzungszeitraum (Vz) ebenfalls das Kj. Die Steuer wird also für das Kj. ermittelt und für das Kj. festgesetzt.

Bei den Gewinneinkunftsarten Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb tritt jedoch an die Stelle des Kj. als Zeitraum für die Ermittlung eines Teils der Besteuerungsgrundlagen (des Gewinns aus den betrieblichen Einkünften) das Wirtschaftsjahr. Es handelt sich hierbei um den Zeitraum, für den das betriebliche Ergebnis ermittelt wird. Dieses soll nach der gesetzgeberischen Intention zwar grundsätzlich mit dem Kj. übereinstimmen; es bestehen jedoch wesentliche Ausnahmen (vgl. Rz. 9, Rz. 26). Dagegen hat für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (einschl. freiberuflicher Einkünfte) der Begriff des Wirtschaftsjahrs keine Bedeutung. Der Gewinn ist insoweit nicht für ein W...

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