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Frotscher/Geurts, EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug / 15 Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Aktien bei Girosammel- und Streifbandverwahrung (Abs. 10 S. 1 bis 3)

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 124

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[1] wurde die Systematik der KapESt-Erhebung für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus girosammel- oder streifbandverwahrten Aktien und Genussscheinen, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 (bei Genussscheinen: 1.1.2013; § 52a Abs. 16c S. 1 EStG) zufließen, umgestellt. Die Verpflichtung zum Steuereinbehalt trifft nicht mehr den Schuldner der Dividendenzahlung, sondern die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a EStG) bzw. in Fällen der Verwahrung der Anteile im Ausland die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. b EStG; § 44 EStG Rz. 39a ff.). Durch die Einführung des Zahlstellenprinzips bei diesen Kapitalerträgen überprüfen die auszahlenden Stellen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug im Hinblick auf eingereichte NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträge. Das Erstattungsverfahren gem. § 44b Abs. 6 EStG durch Verrechnung mit der vom Steuerabzugsverpflichteten abzuführenden KapESt entfällt dadurch für diese Art von Kapitalerträgen.

 

Rz. 124a

Voraussetzung für die Abstandnahme ist, dass der auszahlenden Stelle alternativ eine der folgenden Bescheinigungen vorliegt:

  • gem. 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 1 EStG: NV 1-Bescheinigung gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG (Rz. 44);
  • gem. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. bis zum Inkrafttreten des AbzStEntModG: NV 2-Bescheinigung für sog. Dauerüberzahler (Rz. 100), allerdings seit der Streichung des § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 EStG durch das AbzStEntModG nur noch für Kapitalertragszuflüsse vor dem 1.8.2021 (dazu Rz. 124e);

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