Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertra ... / 4.1.4.5 Die Kapitalerträge auszahlende Stelle (S. 4)

Dr. Daniel Hoffmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 31

S. 4 der Vorschrift, der durch G. v. 9.11.1992[1] eingefügt wurde, definiert den für die Erhebung des KapESt-Abzugs maßgebenden Begriff der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle.

 

Rz. 31a

Durch G. v. 14.8.2007[2] kommen mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, nicht nur inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 1 Abs. 1a KWG als Kapitalerträge auszahlende Stellen, sondern auch inländische Wertpapierhandelsunternehmen und inländische Wertpapierhandelsbanken in Betracht.

 

Rz. 32

Bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1a und 6 EStG, bei Kapitalerträgen aus verbrieften bzw. registrierten Forderungen, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a EStG und in den Fällen der Nr. 8 bis 12 sowie S. 2 EStG, ist die die Kapitalerträge auszahlende Stelle das inländische Kreditinstitut, das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank, das die Wertpapiere, die Wertrechte oder die Zinsscheine oder die sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt sowie Zinsscheine oder – bei Wertpapieren ohne Zinsscheine, wie z. B. bei Zero-Coupon-Bonds – die Wertpapiere im Weg eines Tafelgeschäfts einlöst (d. h. wenn in Nichtdepotfällen die Zinsscheine oder die Teilschuldverschreibungen am Bankschalter zur Einlösung vorgelegt werden, Rz. 40).

 

Rz. 32a

Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist der inländische Schuldner dieser Kapitalerträge, wenn er anstelle eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts die Wertpapiere oder Wertrechte bzw. die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge ohne Zwischenschaltung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts unmittelbar auszahlt (wie z. B. die inländischen Emittenten von Industrieobligationen oder die Bundeswertpapierverwaltung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dort die Wertpapiere bzw. Wertrechte verwahren oder verwalten lässt).

 

Rz. 33

Die Einbeziehung der "sonstigen Wirtschaftsgüter" in § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. aa EStG trägt der Erweiterung der KapESt-Tatbestände um Termingeschäfte gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EStG durch G. v. 14.8.2007[3] Rechnung. Erfasst werden an einer Börse gehandelte Termingeschäfte, sofern sie von der auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. An der Tatbestandsvoraussetzung der Verwahrung und Verwaltung fehlt es jedoch, wenn das Kreditinstitut mit dem Gläubiger selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Termingeschäft abschließt, also selbst Vertragspartner ist. Da auch in den Fällen, in denen das Kreditinstitut selbst Vertragspartner des Termingeschäfts ist und dem Stpfl. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG auszahlt, ein KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorzunehmen ist, ist § 44 Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[4] dahingehend ergänzt worden, dass auch ohne das Merkmal "Verwalten" die Steuerabzugsverpflichtung ausgelöst wird, wenn die Stillhalterprämien an den Stpfl. ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Diese Ergänzung ist nach § 52a Abs. 1 EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

 

Rz. 34

Bei Kapitalerträgen aus einfachen Forderungen, deren Schuldner ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (§ 43 EStG Rz. 78ff.), ist die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle gem. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EStG das inländische Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.

 

Rz. 35

Die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist demnach im Regelfall dasjenige inländische Kreditinstitut, bei dem die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung oder die Wertrechte und die Investmentanteile, aus denen die Einnahmen fließen, bzw. die Zinsscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge geführten Depot verwahrt oder verwaltet bzw. die Einlagen und Guthaben auf einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto geführt werden.

 

Rz. 35a

Nach der Ergänzung durch das StMBG v. 21.12.1993[5] gelten als Depotverwahrung, bei der es sich bei der Einlösung nicht um ein Tafelgeschäft handelt, auch die Fälle, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge zwar nicht der Inhaber des Wertpapiers ist, aber die Zinsscheine bei der auszahlenden Stelle für ihn im Depot geführt werden.

 

Rz. 36

Zu den von inländischen Finanzdienstleistungsinstituten zu erbringenden Finanzdienstleistungen gehört u. a. die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 3 KWG)[6], d. h. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Der Finanzportfolioverwalter trifft die Anlageentscheidungen im Ra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.2 Steuerabzug bei Tafelgeschäften (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG)
Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.2 Steuerabzug bei Tafelgeschäften (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG)

  Rz. 40 Um ein Tafelgeschäft handelt es sich, wenn die Wertpapiere bei der auszahlenden Stelle nicht in einem Depot verwahrt werden, sondern die Kapitalerträge am Bankschalter (d. h. der Tafel) Zug um Zug gegen Übergabe der Zinsscheine oder – bei ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren