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Frotscher/Geurts, EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung / 2.3 Fälligkeit der Vorauszahlungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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2.3.1 Regelmäßige Vorauszahlungstermine

 

Rz. 12

Gem. § 37 Abs. 1 S. 1 EStG hat der Stpfl. am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines jeweiligen Jahrs die Vorauszahlungen in gleichmäßigen Raten zu entrichten.[1] Dies gilt auch, wenn der Stpfl. seinen Gewinn in einem abweichenden Wirtschaftsjahr gem. § 4a EStG ermittelt, da die ESt auch in diesen Fällen immer für das Kj. festgesetzt wird. Diese Fälligkeiten gelten mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Vorauszahlungen vor dem Vorauszahlungstermin heraufgesetzt werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Heraufsetzung der Vorauszahlung vor dem jeweiligen Termin durch Bekanntgabe der Festsetzung nach § 124 AO wirksam wird. Eine bestimmte Zahlungsfrist braucht dem Stpfl. selbst dann nicht eingeräumt zu werden, wenn die Heraufsetzung der Vorauszahlung kurz vor dem jeweiligen Vorauszahlungstermin wirksam wird. Die Monatsfrist des § 37 Abs. 4 S. 2 EStG, § 36 Abs. 4 EStG ist nicht entsprechend anwendbar.[2] Unter den Voraussetzungen des § 222 AO kann allerdings ggf. eine Stundung der Vorauszahlungen in Betracht kommen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Vorauszahlungen aufgrund einer antragsgemäß durchgeführten ESt-Veranlagung für den Stpfl. keine Überraschung darstellen kann, sodass er die Voraussetzungen des § 222 AO im Einzelfall darzulegen hat. Demgegenüber hält Diebold[3] eine Erhöhung der Vorauszahlungen nur für zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Vorauszahlungsschuld erfolgt (Rz. 9); ein Fälligkeitsproblem kann sich danach nicht ergeben. Der Auffassung von Diebold ist nicht zu folgen. Das Gesetz enthält eine zeitliche Grenze nur für den Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlung spätestens festzusetzen oder anzupassen ist, nicht aber in dem von Diebold genannten Zeitpunkt.

 

Rz. 13

Vom Grundsatz de...

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