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Frotscher/Geurts, EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwen ... / 3.1 Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen und des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. Abs. 2

Katharina Stuth
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Rz. 38

§ 35a Abs. 2 EStG enthält eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die dem Stpfl. außerhalb eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach Abs. 1 erbracht werden. Es darf sich also nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Abs. 1 EStG (Rz. 17) handeln. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen muss grundsätzlich der Stpfl. sein. Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter als Auftraggeber gelten aber die gleichen Erweiterungen wie bei der Steuervergünstigung nach Abs. 1 (Rz. 26).[1].

 

Rz. 39

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Auf welcher vertraglichen Grundlage die haushaltsnahen Dienstleistungen erbracht werden, ist nicht maßgebend. Es kann sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, aber auch um einen Arbeitsvertrag handeln. Der Dienstleistende darf also, damit eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt, nicht selbstständig tätig sein. Da es sich nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln darf, ist ein Zusammentreffen der Voraussetzungen mit Abs. 1 nicht möglich; insoweit besteht ein Ausschließlichkeitsverhältnis. Soweit ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches nicht geringfügig ist (Rz. 17ff.), greift seit dem Vz 2009 nicht mehr § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F., sondern ebenfalls Abs. 2 mit der Folge, dass der Höchstbetrag von 4.000 EUR anzuwenden ist.

 

Rz. 40

Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass ein "Haushalt" besteht (Abs. 4); nur dann können Dienstleistungen "haushaltsnah" sein. Ein Haushalt liegt vor, wenn der Stpfl. eine ihm zuzurechnende Wohnung unterhält und in dieser Wohnung hauswirtschaftliches Leben entfaltet. Zum Begriff des "Haushalts" vgl. z. B. § 9 EStG Rz. 163 sowie Rz. 76 zu Abs. 4. Soweit danach kein Haushalt vorliegt, z. B. bei einer bloßen Unterkunft bei Freunden, Verwandten oder in einem Hotelzimmer, ist die Steuerermäßigung nicht anwendbar.

 

Rz. 41

Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch erbracht werden, wenn die Aufnahme des Haushalts in der Wohnung unmittelbar bevorsteht, z. B. bei Schönheitsreparaturen in einer Wohnung vor dem Einzug. Gleiches gilt für Renovierungsarbeiten bei Auszug. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.[2].

 

Rz. 42

Ein Haushalt i. d. S. kann auch noch vorliegen, wenn das hauswirtschaftliche Leben in der Wohnung zeitweise ruht, aber wieder aufgenommen werden soll. Voraussetzung ist aber, dass erwartet werden kann, dass der Stpfl. das hauswirtschaftliche Leben in der Wohnung wieder aufnimmt; ist dies unwahrscheinlich, ist der Haushalt beendet, sodass auch keine haushaltsnahen Dienstleistungen mehr erbracht werden können.[3] Zur Unterkunft in einem Heim vgl. Rz. 25.

 

Rz. 43

Seit der Änderung des § 35a Abs. 2 EStG durch das Gesetz v. 26.4.2006 (BStBl I 2006, 350), die mit Wirkung für Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gilt, für die die Aufwendungen im Vz 2006 und später geleistet wurden, soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind, ist zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen i. S. v. Abs. 2, die keine Handwerkerleistungen sind, und Handwerkerleistungen zu unterscheiden. Letztere waren zunächst (von 2006 bis Vz 2008) nach Abs. 2 S. 2 und sind seit Vz 2009 nach Abs. 3 begünstigt.

[1] BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 25, 26, BStBl I 2016, 1213.
[2] BMF v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, Tz. 3, BStBl I 2016, 1213.
[3] A. A. Niedersächsisches FG v. 9.11.2005, 3 K 343/05, EFG 2006, 417: Fall, in dem der Stpfl. in einem Pflegeheim lebte, und damit wohl auf Dauer außerhalb des Haushalts.

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