Rz. 178
Für die nach § 35 Abs. 3 EStG erforderlichen Feststellungen ist das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft bzw. der KGaA zuständig. Bei einer mehrstöckigen Struktur i. S. v. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG benötigt das Betriebsfinanzamt der Obergesellschaft die Feststellung des anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Anteils am GewSt-Messbetrag durch das FA der Untergesellschaft.
Rz. 179
Für die Ermittlung der Steuerermäßigung sind nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG die Festsetzung des GewSt-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden GewSt-Messbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG und die Festsetzung der GewSt Grundlagenbescheide. Diese sind nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Im Ergebnis bedarf die Anrechnung der Steuer einer Reihe von Verwaltungsakten, wobei der ESt-Bescheid den letzten Verwaltungsakt bildet. Hiermit ist die Möglichkeit verbunden, dass sich einige dieser Größen (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung) nachträglich ändern. Durch die Regelung wird erreicht, dass eine solche spätere Änderung auch Auswirkungen auf die Anrechnung nach § 35 EStG hat. Damit wird gewährleistet, dass die Anrechnung auf Grundlage der tatsächlichen, also ggf. später geänderten Zahlen bestimmt wird.
Rz. 180
Nach Auffassung des BFH ist dabei bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob Teile des festgesetzten GewSt-Messbetrags von der Anrechnung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen sind.
Rz. 181
Bei Mitunternehmerschaften ist für den jeweiligen Mitunternehmer wesentlich, welcher Teil des GewSt-Messbetrags auf ihn entfällt. Daher wird durch § 35 Abs. 3 S. 3 EStG sowohl die Feststellung des GewSt-Messbetrags als auch die Festsetzung des anteiligen GewSt-Messbetrags aus der Beteilig...