Rz. 85
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG Rz. 1ff.) sind nur dann ausl. Einkünfte, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat oder das Kapitalvermögen durch im Ausland belegenen Grundbesitz gesichert ist. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte gleichzeitig inländische Einkünfte darstellen, z. B. bei Doppelwohnsitz des Schuldners der Kapitalerträge.
Bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht ist zu beachten, dass inländische Einkünfte gegeben sind, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Unter den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle in § 20 EStG aufgezählten Einkünfte, insbesondere also Zinsen und Gewinnausschüttungen.
Rz. 86
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die einen direkten Bezug zu den Einnahmen haben; demgegenüber sind sämtliche Aufwendungen bei der Ermittlung der Einnahmen einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge ihrer Subsidiarität von den betrieblichen Einkünften verdrängt werden; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG. Allgemeine Verwaltungskosten können den Einnahmen deshalb lediglich bei Bestehen eines solchen direkten Bezugs zugeordnet werden, nicht aber aufgrund eines indirekten Aufteilungsschlüssels. Bei Bestehen eines solchen unmittelbaren Bezugs ist aber die Schätzung der Aufwendungen möglich. Darlehenszinsen sind nur dann zur Ermittlung von Einkünften den Einnahmen zuzurechnen, wenn die Darlehen gerade zur Finanzierung desjenigen Kapitalvermögens aufgenommen worden sind, aus dem die Einnahmen fließen. Dies galt bis zur Einführung des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG auch für Kreditinstitute. Bis zur Einführung dieser Regelung waren auch Teilwertabschreibungen...