Rz. 63
Die Frage, wie die Einkünfte eines inländischen Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer ausl. Personengesellschaft zu qualifizieren sind, richtet sich nach deutschem Recht, und zwar unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht (zur Beteiligung eines Ausländers an einer inländischen Personengesellschaft vgl. Kommentierung zu § 49 EStG). Hierbei ist zwischen einer gewerblichen bzw. gewerblich geprägten und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu unterscheiden, da Letztere keine Unternehmenseinkünfte i. S. d. Art. 7 OECD-MA erzielt.
Eine ausl. Personengesellschaft liegt vor, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung im Ausland befindet. Der Sitz spielt bei Personengesellschaften keine Rolle. Nach inländischem Recht ist eine Personengesellschaft (nur) partiell Steuerrechtssubjekt. Sie ist Gewinnermittlungssubjekt, d. h., der Gewinn der Mitunternehmerschaft wird für die (alle) Gesellschafter auf der Ebene der Mitunternehmerschaft ermittelt. Für die Ertragsbesteuerung ist dagegen die Mitunternehmerschaft kein Steuersubjekt, d. h., die Einkünfte der Mitunternehmerschaft werden bei den Gesellschaftern steuerlich erfasst. Es gilt also das Transparenzprinzip (im Gegensatz zu den Körperschaften, für die das Trennungsprinzip gilt); für die Besteuerung wird durch die Personengesellschaft hindurch auf die Gesellschafter zurückgegriffen.
Rz. 64
Die Entscheidung, ob es sich bei einer ausl. Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, richtet sich nach deutschem Recht, und zwar unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht und wie die Gesellschaft im ausl. Recht steuerlich behandelt wird. Die Beteiligung eines unbeschränkt Stpfl. an einer ausl. Gesellschaft wird daher im Inland als Beteiligung an einer Personengesellschaft behandelt, wenn die ...