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Frotscher/Geurts, EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften ... / 9.2 Ermäßigter Steuersatz (§ 34b Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 47

Zum Zwecke der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes ist zunächst für das gesamte z. v. E. zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. Das z. v. E. beinhaltet dabei auch die Einkünfte aus den außerordentlichen Holznutzungen. Der durchschnittliche Steuersatz, der auf 4 Dezimalstellen abzurunden ist, ergibt sich dann aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zum gesamten z. v. E. Die Hälfte bzw. ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.[1]

 

Rz. 48

Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen unterliegen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn die Voraussetzungen nach § 68 EStDV nicht vorliegen. Die Tarifermäßigung insoweit gilt für alle Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen und nicht etwa nur für Überhiebe oder Übernutzungen. Sie ist auch nicht auf einen Höchstbetrag beschränkt. Die Tarifermäßigung kann von daher den Eingangssteuersatz unterschreiten. Zu beachten ist aber die Sonderregelung in § 5 FSchAusglG.

 

Rz. 49

Handelt es sich um Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, bei denen die Voraussetzungen des § 68 EStDV vorliegen, ist bis zur Höhe des Nutzungssatzes die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG und für die darüber hinausgehenden außerordentlichen Holznutzungen ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG anzuwenden. Zu diesem Zweck sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach dem Verhältnis der Holzmengen zum Nutzungssatz aufzuteilen.[2] Maßgebend insoweit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Holznutzung. Fehlt es an einem Nutzungssatz i. S...

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