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Frotscher/Geurts, EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften ... / 7.2 Holznutzungen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 19

Die für die Anwendung von § 34b EStG maßgebenden Einkünfte müssen zum einen auf Holznutzungen beruhen. Zum anderen muss es sich bei den Holznutzungen um außerordentliche Holznutzungen handeln. Zu verstehen ist unter dem Begriff "Holznutzung" der Abtrieb bzw. Einschlag des Holzbestands und seine anschließende Veräußerung.[1] Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird.[2] Zu den Holznutzungen gehören Erlöse aus dem Derbholz, nicht aber solche aus dem Reisigholz.[3] Hierfür spricht die Regelung in § 68 Abs. 1 S. 2 EStDV. Einkünfte aus sonstigen Waldnutzungen gehören nicht zu den Holznutzungen. Dies gilt z. B. für Erlöse aus dem Wildbret-, Pilz- oder Beerenverkauf. Gleiches kommt auch in Betracht für Einkünfte aus der Vermietung oder Veräußerung von dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Anlagegütern.

 

Rz. 20

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des auf das stehende Holz entfallenden Erlöses keine Holznutzung dar.[4] Gleiches gilt auch bei der Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen.[5] Erfolgt dagegen die Veräußerung des Grund und Bodens einerseits und die Veräußerung des stehenden Holzes andererseits an verschiedene Erwerber, dürften nach R 34b.2 Abs. 1 S. 4 EStR 2012 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der auf das stehende Holz entfallenden Einnahmen Einkünfte aus Holznutzungen vorliegen. Zu folgen ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.[6] Begrifflich liegt eine Holznutzung auch bei der Veräußerung eines Waldgrundstücks hinsichtlich des stehenden Holzes vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Veräußerung des stehenden Holzes an den Erwerber des Grund und Bodens oder an einen fremden Dritten e...

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