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Frotscher/Geurts, EStG § 34a Begünstigung der nicht entn ... / 9 Ausschluss des Verlustausgleichs (Abs. 8)

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 29

Nach § 34a Abs. 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG ausgeglichen werden. Sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Das gilt aber nicht bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte. Hier ist immer ein horizontaler und vertikaler Verlustausgleich durchzuführen (Rz. 2b)[1]. Nach § 10d Abs. 1 S. 2 EStG ist der Verlustrücktrag ausgeschlossen, soweit die Einkünfte im Vorjahr nach § 34a EStG ermäßigt besteuert wurden.

 
Praxis-Beispiel

Kein Verlustrücktrag neben Thesaurierungsbegünstigung

 
Verlust nach § 21 EStG im Jahr 02 100 EUR
Im Jahr 01 nach § 34a Abs. 1 EStG ermäßigt besteuerter Gewinn 100 EUR

Ein Verlustrücktrag von 02 nach 01 ist unzulässig.

Für alle nicht begünstigt besteuerten Einkünfte kann auch weiterhin ein Verlustrücktrag auf Antrag des Stpfl. durchgeführt werden. Nicht ausgeglichene Verluste gehen in den Verlustvortrag ein. D. h. nach dem obigen Beispiel, dass der Verlust 02 nach 03ff. vorgetragen wird. Der Verlustrücktrag ist aber zulässig, wenn der Antrag auf begünstigte Besteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

 

Rz. 30

Der Nachversteuerungsbetrag kann nicht in den Verlustabzug einbezogen werden, da er nicht zu den Einkünften zählt. Im Ergebnis werden die Einkünfte bzw. der Teil der Einkünfte, für die die Wahl der begünstigten Besteuerung getroffen wurde, endgültig aus der Verlustverrechnung ausgeschieden.

[1] BFH v. 20.3.2017, X R 65/14, BStBl II 2017, 958, BFH/NV 2017, 1233.

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