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Frotscher/Geurts, EStG § 34a Begünstigung der nicht entn ... / 1.4 Der im zu versteuernden Einkommen enthaltene Begünstigungsbetrag

Michael Ferstl, Jochen Breitenbach
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Rz. 2b

Begünstigt sind die nicht entnommenen Gewinne, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt unverändert nach § 2 Abs. 2 bis 5 EStG und wird somit von § 34a EStG als Steuerermäßigung nicht berührt.[1] Erzielt der Stpfl. Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten und Verluste neben den begünstigten Einkünften, ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte zunächst ein horizontaler, anschließend ein vertikaler Verlustausgleich durchzuführen. Danach kann § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist.[2] Sind neben den Verlusten nur begünstigte Einkünfte vorhanden, sind die Verluste mit den begünstigten Einkünften zu saldieren, ggf. bis auf 0 EUR. Ausgangspunkt für die Berechnung des begünstigten Gewinns nach § 34a EStG ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG.

 
Praxis-Beispiel

Verlustausgleich ist vorab durchzuführen

 
Begünstigte Einkünfte nach § 15 EStG   100 EUR
./. Verluste   100 EUR
= Summe der Einkünfte = zu versteuerndes Einkommen   0 EUR

Eine Begünstigung entfällt, insbesondere können die begünstigten Einkünfte nicht ermäßigt besteuert werden und die Verluste in den Verlustausgleich nach § 10d EStG eingehen.[3] Insoweit ist § 34a Abs. 8 EStG ohne Bedeutung.[4]

Sind Einkünfte und Verluste aus verschiedenen Einkunftsarten vorhanden, ist das im Bereich des § 34 EStG geltende "Meistbegünstigungsgebot"[5], wonach Verluste erst mit nicht begünstigten Einkünften zu verrechnen sind, im Rahmen des § 34a EStG nicht anzuwenden (§ 34 EStG Rz. 65).[6] Der gegenteiligen (aber wohl herrschenden) Auffassung[7] ist nicht zu folgen.

 
Praxis-Beispiel

Meistbegünstigungsgebot

 
Begünstigte Einkünfte nach § 15 EStG

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