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Frotscher/Geurts, EStG § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Prof. Dr. Georg Schnitter
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1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 32c EStG sieht eine Tarifermäßigung vor. Geltung hat sie nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG.

 

Rz. 2

Die Tarifermäßigung erfolgt nach § 32c Abs. 1 S. 1 EStG nach Ablauf von 3 Vz, die zu einem Betrachtungszeitraum zusammengefasst werden. Maßgebende Betrachtungszeiträume – die Tarifglättung ist bis 2022 befristet – sind die Zeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Gewährt wird die Tarifermäßigung nur auf Antrag. Ist die Summe der tariflichen ESt, die innerhalb des jeweiligen Betrachtungszeitraums auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, höher als die Summe der nach § 32c Abs. 2 EStG ermittelten fiktiven tariflichen ESt, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Vz im Betrachtungszeitraum die tarifliche ESt nach § 32c Abs. 1 S. 2 EStG um den Unterschiedsbetrag ermäßigt. Maßgebende Jahre insoweit sind jeweils die Jahre 2016, 2019 und 2022. Die Tarifermäßigung wird nach § 32c Abs. 1 S. 3 EStG nicht gewährt, wenn nur in einem Vz des Betrachtungszeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden (Rz. 17ff.).

 

Rz. 3

Die fiktive tarifliche ESt, die auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird nach § 32c Abs. 2 S. 1 EStG für jeden Vz des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei treten nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG an die Stelle der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die zu ermittelnden durchschnittlichen Einkünfte, wobei nach § 32c Abs. 2 S. 3 EStG zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Vz eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Vz des Betrachtungszeitraums verteilt wird (Rz. 36ff.).

 

Rz. 4

Die auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche ESt ermittelt sich nach § 32c Abs. 3 S. 1 EStG aus dem Verhältnis der positiven stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Entsprechendes gilt nach § 32c Abs. 3 S. 2 EStG bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen ESt. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, werden nach § 32c Abs. 3 S. 3 EStG für die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (Rz. 42ff.).

 

Rz. 5

Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 32c Abs. 2 EStG bleiben nach § 32c Abs. 4 EStG

  • außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG,
  • nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
  • Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG

außer Betracht (Rz. 46f.).

 

Rz. 6

Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nach § 32c Abs. 5 S. 1 EStG nur zulässig, wenn die dort genannten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Stpfl. muss nach § 32c Abs. 5 S. 2 EStG bei der Beantragung der Tarifermäßigung erklären, dass die in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dem zuständigen FA ist nach § 32c Abs. 5 S. 3 EStG insoweit jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (Rz. 48ff.).

 

Rz. 7

Zur Ermittlung der Höhe der Tarifermäßigung stehen Berechnungshilfen auf den Internetseiten des BMF und der Länderfinanzverwaltungen zur Verfügung.[1]

 

Rz. 8

Ist für einen Vz, in dem eine Tarifermäßigung gewährt wurde, bereits ein ESt-Bescheid erlassen worden, ist dieser nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich in einem ESt-Bescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nach § 32c Abs. 6 S. 2 EStG nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Die Regelungen gelten nach § 32c Abs. 6 S. 3 EStG entsprechend für die nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu erlassende Anrechnungsverfügung (Rz. 55ff.).

 

Rz. 9

Wird während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße festgestellt, ist die Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 7 S. 1 EStG rückgängig zu machen (Rz. 60).

 

Rz. 10

Die Neuregelung dient der Abmilderung von klima- und marktbedingten Gewinnschwankungen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[2] Gewährleistet werden soll eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre.[3] Von Bedeutung ist § 32c EStG insbesondere in den Fällen, in denen Land- und Forstwirte ihre Gewinne für das Kj. ermitteln. Bei schwankenden Gewinnen oder einem Verlust innerhalb des Betrachtungszeitraums lassen sich durch die Anwendung von § 32c EStG steuerliche Vorteile erzielen.[4] Ermittelt der Land- und Forstwirt dagegen seinen Gewinn für das Normal-Wirtschaftsjahr, führt ber...

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