1 Zweck und Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts
Rz. 1
Die Regelung des § 32b EStG hängt im Prinzip eng mit dem Aufbau des Steuertarifs zusammen. Nach § 32a EStG beginnt der Steuertarif, nach dem unbesteuerten Grundfreibetrag, um dann progressiv bis zu dem Spitzensteuersatz anzusteigen. Aktuell (Vz 2025) gilt für zu versteuernde Einkommen von 68.4811 EUR bis 277.825 EUR ein Steuersatz von 42 % unter Abzug eines Betrags von 10.911,92 EUR, ab 277.826 EUR ein Steuersatz von 45 % unter Abzug eines Betrags von 19.246,67 EUR vom ermittelten Steuerbetrag.
Soweit sich das zu versteuernde Einkommen in der Progressionszone bewegt, hat die Befreiung einzelner Einkunftsteile von der Steuer nicht nur die Steuerbefreiung dieser Einkunftsteile zur Folge, sondern auch eine Steuerminderung für die nicht von der ESt befreiten Einkommensteile. Innerhalb der Progressionszone wird nämlich nicht nur jeder zusätzliche Einkommensteil selbst mit der Steuer belastet, sondern treibt das gesamte zu versteuernde Einkommen in eine höhere Progressionsstufe und erhöht damit die Durchschnittsbelastung für das gesamte zu versteuernde Einkommen. Wird daher ein Einkommensteil von der ESt befreit, hat dies nicht nur die beabsichtigte Wirkung, genau diesen Einkommensteil von der Steuer freizustellen, sondern auch die unbeabsichtigte Wirkung, die durchschnittliche Steuerbelastung für das gesamte (nicht freigestellte) zu versteuernde Einkommen zu mindern. Der Stpfl. wäre damit stärker entlastet, als es dem Gesetzeszweck entspräche; er würde nicht nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert.
Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG hat also den Zweck, dieses unerwünschte Ergebnis einer verminderten Durchschnittssteuerbelastung infolge der verminderten Progression zu vermeiden. Zwar soll die Steuerfreiheit des Einkommensteils selbst erh...