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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 7.1.2 Bedeutung der Freibeträge; Rspr. des BVerfG

Carsten Schmitt
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Rz. 110

Der Kinderfreibetrag ist nicht ein Freibetrag i. d. S., dass zum Zweck der Begünstigung bestimmte Einkunftsteile von der Besteuerung freigestellt werden, wie z. B. in § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4 EStG. Vielmehr handelt es sich um einen Pauschbetrag[1], der zur Steuervereinfachung typisierend unterstellt, dass Stpfl. mit zu berücksichtigenden Kindern durch den Kindesunterhalt Mehraufwendungen im Vergleich zu Stpfl. ohne Kinder entstehen. Lediglich soweit überhaupt keine oder niedrigere Aufwendungen erwachsen, wirkt der Kinderfreibetrag wirtschaftlich wie ein echter Freibetrag. Der Kinderfreibetrag ist daher seiner Funktion nach keine soziale Subvention, d. h. keine Begünstigung, sondern eine typisierende Konkretisierung des Prinzips der Besteuerung nach der (subjektiven) Leistungsfähigkeit.[2] Entsprechendes gilt für den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Sammelfreibetrag).

Die Berücksichtigung der Freibeträge erfolgt von Amts wegen; eines Antrags bedarf es nicht. Auf Antrag können die Freibeträge auf einen Eltern-, Großeltern- oder Stiefelternteil übertragen werden (§ 32 Abs. 6 S. 6, 10 EStG).

 

Rz. 111

Die Freibeträge haben Abgeltungswirkung. Mit ihnen sollen grds. alle laufenden Aufwendungen für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes abgegolten werden, unabhängig davon, in welcher Höhe sie angefallen sind, d. h. auch wenn sie in einem Jahr höher als üblich sind.[3] Es kommt auch nicht darauf an, ob den Eltern konkret anfallende Aufwendungen – etwa durch die Betreuung ihres Kindes durch ein Au-Pair – entstanden sind.[4] Zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG kann für volljährige auswärts untergebrachte Kinder ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG gewährt werden. Darüber hinausgehende auße...

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