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Frotscher/Geurts, EStG § 24a Altersentlastungsbetrag / 1.1 Rechtsentwicklung

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 1

Der durch das EStRefG 1975[1] eingefügte Altersentlastungsbetrag sollte im Alter bezogene Einkünfte entlasten, die nicht als Leibrenten lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert oder als Versorgungsbezüge oder als Abgeordnetenversorgung (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. b) EStG) durch den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) begünstigt wurden. Das StRefG 1990[2] hob den Altersentlastungsbetrag von 3.000 DM auf 3.720 DM an; zugleich fiel der auch den Empfängern von Leibrenten oder Versorgungsbezügen gewährte Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8 EStG a. F.) i. H. v. 720 DM weg.

 

Rz. 2

Mit Wirkung ab Vz 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004[3] entsprechend dem Auftrag des BVerfG[4] neu geregelt worden. Die Reform will langfristig die einheitliche nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte erreichen, d. h. deren volle steuerliche Erfassung bei Zufluss und den Abzug der für sie geleisteten Vorsorgeaufwendungen, um die mit Art. 3 GG unvereinbare unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen (insb. Beamtenpensionen) und Leibrenten (insb. Sozialversicherungsrenten, aber auch Renten von Versorgungswerken) von 2005 bis 2040 schrittweise zu beseitigen. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und von Bezügen aus diesen Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Der Altersentlastungsbetrag verliert damit seine Berechtigung und wird schrittweise abgeschmolzen, indem sich seine Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag von Jahr zu Jahr vermindern.

Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz v. 5.7.2004 bejaht, sofern das Verbot der Doppelbest...

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