Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 106
Grundstücke, die in der DDR und in Ost-Berlin enteignet wurden, sind – auch wenn sie bis zur Enteignung zu einem Betriebsvermögen gehörten – zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe unter den nachstehenden Voraussetzungen Privatvermögen, weil die Enteignung als eine endgültige, nicht umkehrbare Maßnahme anzusehen war. Aus demselben Grund gehören auch Ansprüche auf die Rückgabe enteigneter Grundstücke – auch wenn die Grundstücke ehedem Betriebsvermögen darstellten – zum Privatvermögen. In beiden Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass der Rückgabeanspruch nicht vom 1.7.1990 (Währungsstichtag, Stichtag für die DM-Eröffnungsbilanz) bis zum Rückgabetag in ein Betriebsvermögen des Stpfl. einzubeziehen war.
Rz. 107
Die Rückübertragung in der DDR enteigneter Grundstücke stellt keine Anschaffung im steuerlichen Sinne und damit auch keine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG dar. Das gilt auch dann, wenn mit der Rückgabe eine Ausgleichszahlung verbunden war. Deshalb liegt mangels eines Anschaffungsgeschäfts innerhalb der Frist kein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vor, wenn ein rückübertragenes, im Privatvermögen gehaltenes Grundstück innerhalb von 2 bzw. 10 Jahren nach der Rückgabe veräußert wird. Das gilt auch für die Veräußerung eines Grundstücks, das dem Rückgabeberechtigten gem. § 9 VermG als Entschädigung für ein enteignetes, nicht rückgabefähiges Grundstück übereignet worden ist.
Rz. 108
Eine Anschaffung i. S. d. § 23 EStG liegt aber dann vor, wenn ein enteignetes Grundstück gem. § 32b InVorG an den Anmelder (der die Rückgabe begehrte) nach Ablehnung oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags gegen Zahlung des in § 21b InVorG genannten Betrags (mindestens Verkehrswert) rückübertragen wird.
Rz. 109
Wegen des nur sehr langsamen Fortgangs der Rückübertragungen wurden ...