Prof. Dr. iur. Nils Petersen
, Prof. Klaus Lindberg †
1 Allgemeines
1.1 Begriff
Rz. 1
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ESt. Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Für die zeitliche Erfassung der Einnahmen und Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Grundlage für die Auslegung der Begriffe Vermietung und Verpachtung und ihre Einordnung in § 21 EStG sind die §§ 535ff., 581ff. BGB.
Rz. 2
Miete ist nach § 535 BGB ein Vertrag zur zeitlich befristeten Überlassung des vermieteten Gegenstands gegen Entgelt. Pacht ist nach § 581 BGB die zeitlich begrenzte Überlassung des verpachteten Gegenstands zum Gebrauch und Genuss der Früchte gegen Entgelt. Da § 21 EStG Einkünfte aus beiden Vertragstypen der ESt unterwirft, ist eine Abgrenzung zwischen beiden Vertragstypen für Zwecke der ESt regelmäßig entbehrlich.
Rz. 3
Den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht somit derjenige, der in § 21 EStG genannte Wirtschaftsgüter einem anderen entgeltlich zur Nutzung überlässt. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfüllt demgegenüber den Tatbestand des § 21 EStG nicht. Die Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlich und führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die Überlassung einer Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung, wenn die geschiedenen Eheleute insoweit eine Sachleistung vereinbaren. Überlässt der Stpfl. ein Grundstück an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des diesem zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs, erzielt er aus der Nutzungsüberlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Rz. 4
Zur verbilligten (teilentgeltlichen) Überlassung vgl. Rz. 212ff.
Rz. 5
Die Begriffe Vermietung u...