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Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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1 Allgemeines

1.1 Begriff

 

Rz. 1

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ESt. Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Für die zeitliche Erfassung der Einnahmen und Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Grundlage für die Auslegung der Begriffe Vermietung und Verpachtung und ihre Einordnung in § 21 EStG sind die §§ 535ff., 581ff. BGB.

 

Rz. 2

Miete ist nach § 535 BGB ein Vertrag zur zeitlich befristeten Überlassung des vermieteten Gegenstands gegen Entgelt. Pacht ist nach § 581 BGB die zeitlich begrenzte Überlassung des verpachteten Gegenstands zum Gebrauch und Genuss der Früchte gegen Entgelt. Da § 21 EStG Einkünfte aus beiden Vertragstypen der ESt unterwirft, ist eine Abgrenzung zwischen beiden Vertragstypen für Zwecke der ESt regelmäßig entbehrlich.

 

Rz. 3

Den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht somit derjenige, der in § 21 EStG genannte Wirtschaftsgüter einem anderen entgeltlich zur Nutzung überlässt.[1] Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung erfüllt demgegenüber den Tatbestand des § 21 EStG nicht. Die Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlich und führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[2], nicht aber die Überlassung einer Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung, wenn die geschiedenen Eheleute insoweit eine Sachleistung vereinbaren.[3] Überlässt der Stpfl. ein Grundstück an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des diesem zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs, erzielt er aus der Nutzungsüberlassung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.[4]

 

Rz. 4

Zur verbilligten (teilentgeltlichen) Überlassung vgl. Rz. 212ff.

 

Rz. 5

Die Begriffe Vermietung u...

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