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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 4 Korrekturen bei der KapESt (§ 20 Abs. 3a EStG)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 288

§ 20 Abs. 3a EStG regelt die materiell-rechtliche Behandlung von Fehlern, die den Kreditinstituten beim KapESt-Abzug unterlaufen und erst nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgedeckt werden. Die Regelung wurde durch das JStG 2010 nachträglich eingefügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie den mit der Abgeltungsteuer angestrebten Vereinfachungseffekt gewährleisten und Veranlagungsfälle vermeiden helfen.[1]

 

Rz. 289

Die Neuregelung steht in engem Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 43a Abs. 3 S. 7 EStG. Diese sieht vor, dass die zum KapESt-Abzug verpflichtete Stelle Fehler, die ihr bei Einbehalt und Abführung der KapESt unterlaufen und erst nach Ablauf eines Kalenderjahres bekannt werden, nur mit Wirkung für die Zukunft korrigieren darf. Eine Fehlerkorrektur für die Vergangenheit ist im Steuerabzugsverfahren damit ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nach Auffassung des Gesetzgebers nur in den Fällen, in denen der Fehler offensichtlich von dem Kreditinstitut zu vertreten ist. In diesem Fall kann die zum KapESt-Abzug verpflichtete Stelle ausnahmsweise eine Fehlerkorrektur mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen. Der Gesetzgeber schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an.[2] Hintergrund des Verbots einer rückwirkenden Fehlerkorrektur im Steuerabzugsverfahren ist der mit der Abgeltungsteuer verfolgte Vereinfachungseffekt. Mit Ablauf des Kalenderjahres tritt im Steuerabzugsverfahren eine Zäsurwirkung ein. Die Verlustverrechnung erfolgt nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG nur innerhalb eines Kalenderjahres. Nicht ausgeglichene Verluste können nur in die Folgejahre vorgetragen oder bescheinigt werden. Über die im Kj. abgeführte KapESt wird auf Verlangen des Stpfl. nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Mit ...

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