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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 3.2 Tatbestand der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge (S. 2)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 260

Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung einer stillen Gesellschaft gilt als Veräußerung. Mit dieser Regelung soll die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertsteigerungen privater Kapitalanlagen erreicht werden. Dieses gesetzgeberische Ziel ist bei der Auslegung der von der Regelung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu berücksichtigen.[1]

Die Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG ist jedoch auf Sachverhalte beschränkt, für die der (zeitliche) Anwendungsbereich von § 20 Abs. 2 S. 1 EStG (als Grundnorm) eröffnet ist. Wird bspw. die Veräußerung einer Kapitalforderung nicht von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG erfasst, kann hinsichtlich dieser Kapitalforderung auch keiner der Tatbestände des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG einschlägig sein.[2]

 

Rz. 261

Der Begriff "Veräußerung" beschreibt die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Veräußerer auf den Erwerber. Eine Veräußerung hat folglich zwei Voraussetzungen. Auf die Höhe der Gegenleistung sowie der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten kommt es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Veräußerung" demgegenüber nicht an.[3] Zum einen ist die Übertragung eines Wirtschaftsguts erforderlich. Unter der Übertragung eines Wirtschaftsguts ist dabei die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen. Das rechtliche Eigentum muss nicht übertragen werden. Verwirklicht ist der Tatbestand der Veräußerung erst nach der Durchführung des Erfüllungsgeschäfts. Der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts stellt noch keine Veräußerung dar und ist für das Vorliegen einer Veräußerung auch nicht zwingend erforderlich. Zweite Vor...

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