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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 2.1.1 Anteile an Körperschaften (S. 1)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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2.1.1.1 Von der Regelung erfasste Körperschaften

 

Rz. 95

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG unterwirft Gewinnanteile (Dividenden), und sonstige Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteiligung an einer AG, GmbH, Genossenschaft oder optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG erzielt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Die Regelung wird ergänzt durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG besteuert.

 

Rz. 96

Eine AG ist eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt. Sie gilt als Handelsgesellschaft und unterliegt der KSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Das Grundkapital muss mindestens 50.000 EUR betragen (§ 7 AktG). Eine Mindestzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich. Auch Einpersonengesellschaften sind folglich möglich (§ 2 AktG). Die Anteile der Gesellschafter am Grundkapital einer AG werden als Aktien bezeichnet. Sie können als Nennaktien oder als Stückaktien ausgestaltet sein. Nennaktien müssen auf einen Nennbetrag von mindestens 1 EUR lauten. Auch höhere Nennbeträge müssen auf volle EUR lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie verkörpern den jeweils gleichen Anteil am Grundkapital. Auch der auf die einzelne Stückaktie entfallende Anteil darf 1 EUR aber nicht unterschreiten. Von der AG zu unterscheiden sind die SE und die KGaA:

  • Eine SE ist eine auf Grundlage von Europarecht errichtete AG, die in jedem Mitgliedstaat der EU als AG behandelt wird, die nach dem Recht des jeweiligen Sitzstaats gegründet wurde (Art. 10 SE-Verordnung). Da es sich bei einer SE um eine AG handelt, unterliegen die Bezüge, die ein Gesellschafter aus einer Beteil...

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