Rz. 31
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die Berufsgruppen auf, die durch eine selbstständige Berufstätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Die (berufsrechtliche) Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen reicht allein jedoch nicht aus, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss freiberuflicher Art sein. Sie muss für den genannten Katalogberuf berufstypisch, d. h. in besonderer Weise charakterisierend und dem Katalogberuf vorbehalten sein. Es genügt auch nicht, dass die weitere Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Damit werden auch typische Betätigungsfelder bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Betreuer, s. Rz. 98) ausgegrenzt.
4.1 Wissenschaftliche Tätigkeit
4.1.1 Allgemeines
Rz. 32
Der Begriff der "Wissenschaftlichkeit" ist rein steuerrechtlich zu verstehen. Er stellt gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche Qualität und an die äußere Form der Arbeit, ohne dass es auf die verfolgten Zwecke ankommt. Es muss aber eine anspruchsvolle, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt werden, die geeignet ist, grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen zu erforschen, zu begründen und in einen Verständniszusammenhang zu bringen. Wer lediglich Tatsachen darstellt, arbeitet ebenso wenig wissenschaftlich wie jemand, der praxisorientierte Kenntnisse vermittelt oder Dritte berät (Politikberater). Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maß mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werd...