Rz. 104
Allgemein zum Begriff der Betriebseinnahmen s. § 4 EStG Rz. 552ff. Bei Freiberuflern stellt sich nicht selten die Frage, ob Zuflüsse aus sog. Hilfs- oder Nebengeschäften stammen und deshalb Betriebseinnahmen anzunehmen sind. Dazu müssen die Zuwendungen einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen und nicht lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu stehen. Bezieht ein Rechtsanwalt Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Ist dies nicht möglich und sind die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit, so müssen sie insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Auf die standesrechtliche Zulässigkeit der Honorarvereinbarung (Erfolgshonorar) kommt es nicht an. Veruntreute Fremdgelder führen nicht zu Betriebseinnahmen eines Rechtsanwalts, sondern sind außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung durch privat veranlasste Straftaten erlangt.
Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.
Preise (und damit ggf. zusammenhängende Geldzuwendungen), die einem Stpfl. verliehen werden, führen danach zu Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung – aus der Sicht des Stpfl. – betriebsbezogen ist. Das ist der Fall, wenn die Preisverleihung untrennbar mit der ...