Dr. Constanze Wetzel
, Joachim Moritz
Rz. 304
Die Regelung für entgeltlich erworbene Anteile ist in § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b) EStG enthalten. Danach ist ein Verlustabzug nicht möglich, soweit er aus Anteilen stammt, die nicht während der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG gehört haben.
Entgeltlicher Erwerb liegt vor bei Erwerb durch Kauf, Tausch und bei Erwerb der Anteile gegen Einlage (Gründung, Kapitalerhöhung).
Zum Begriff der Fünf-Jahres-Frist und ihrer Berechnung Rz. 301.
Grundsätzlich müssen die Anteile also während der gesamten Zeitdauer von fünf Jahren eine Beteiligung in der nach § 17 EStG erforderlichen Höhe gebildet haben. Schädlich ist auch ein nur kurzfristiges Absinken unter die Grenze des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG.
Rz. 305
§ 17 Abs. 2 S. 6 EStG formuliert, dass die Beteiligung innerhalb der gesamten letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung "im Sinne von Absatz 1 Satz 1" gehört haben musste. Diese Verweisung bezieht sich auf die Wesentlichkeitsgrenze, wie sie für den Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsverlusts gilt. Selbst wenn zu dem 5-Jahres-Zeitraum Vz gehören, in denen eine höhere Wesentlichkeitsgrenze galt, sind die Veräußerungsverluste steuerlich abziehbar, wenn während der 5 Jahre die niedrigere, im Realisierungszeitpunkt der Verluste geltende Grenze überschritten wurde. Das bedeutet, dass eine Beteiligung von mindestens 1 % ausreicht, um die Veräußerungsverluste geltend zu machen, auch wenn ein Teil des 5-Jahres-Zeitraums in die davor liegende Zeit fällt, für den noch eine Grenze von 10 % galt. Maßgebend ist also nur, dass die Beteiligungsgrenze erreicht wird, die im Zeitpunkt der Veräußerung gilt, nicht, dass auch die jeweils für den 5-Jahres-Zeitraum geltende Beteiligungsgrenze erreicht wird.
Wesentlichkeitsgrenze und 5-Jahres-Frist
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