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Frotscher/Geurts, EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mi ... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 5a

§ 15b EStG gilt unmittelbar nur für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist lex specialis zu § 15a EStG (§ 15b Abs. 1 S. 3 EStG). Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten[1] gilt er gem. § 13 Abs. 7 EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG Rz. 366ff.), gem. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG für freiberufliche Einkünfte entsprechend, gem. § 20 Abs. 7 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen sinngemäß. Das gilt nach § 20 Abs. 7 S. 2 EStG auch für Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen.[2] Nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG gilt § 15b EStG auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG Rz. 276) und gem. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG auch für sonstige Einkünfte sinngemäß. Nach bisheriger Regelung schloss § 15b EStG den negativen Progressionsvorbehalt nicht aus.[3] Durch das AIFM-StAnpG v. 18.12.2013[4] ist in § 32b Abs. 1 S. 3 EStG die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG eingefügt worden. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 33 S. 2 EStG) und soll dem sog. Goldfinger-Modell die Grundlage entziehen (Rz. 30a ff.).

§ 15b EStG ist in seinem Regelungsbereich gegenüber § 42 AO zwar vorrangig, aber eine Sperrwirkung[5] einer letztendlich verneinten Anwendung des § 15b EStG für § 42 AO wird ausdrücklich verneint.[6]

[1] BT-Drs. 16/107, 4.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2026, § 15b EStG Rz. 3; Hallerbach, in H/H/R, § 15b EStG Anm. 5.
[3] Hessisches FG v. 29.10.2010, 11 V 252/10, Haufe-Index 2552290; Sächsisches FG v. 5.5.2010, 8 K 1852/09, Haufe-Index 3447812; Wacker, in Schmidt, EStG, 2026, § 15b EStG Rz. 12; a. A. BMF v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, Rz. 5, BStBl I 2007, 542; hiergegen Hohmann, in Brandis/Heuermann, § 15b EStG Rz. 42.
[4] BGBl I 2013, 4318.
[5] So noch ableitbar aus BFH v. 18.12.2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904; BFH v. 26.4.2018, ...

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