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Frotscher/Geurts, EStG § 15a Verluste bei beschränkter H ... / 2.2.1.2 Ergänzungswerte und Sonderbetriebsvermögen

Dr. Martin Friedberg
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Rz. 144

Die höchstrichterliche Rspr. hat für die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften Besonderheiten herausgearbeitet, die auch für die Bestimmung des Kapitalkontos von Bedeutung sind. Diese ergeben sich zum einen aus zwingenden Bilanzierungsgrundsätzen und abweichenden – personengebundenen – Bewertungswahlrechten (z. B. Rücklage gem. § 6b EStG), zum anderen aus der Notwendigkeit, ertragsteuerliches Sonderbetriebsvermögen darzustellen. Hierbei sind höhere und niedrigere Werte möglich, die technisch in Ergänzungs- und Sonderbilanzen erscheinen. Diese werden jeweils für den einzelnen Gesellschafter erstellt und bilden ein Hilfsmittel, um die steuerliche Situation korrekt auszuweisen (§ 15 EStG Rz. 425ff.).

 

Rz. 145

Die Notwendigkeit zur Aufstellung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen resultiert aus verschiedenen Vorschriften des Ertragsteuerrechts und ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rspr.:

  • § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG:

    Nach dieser Vorschrift sind u. a. Vergütungen an Gesellschafter für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von anderen Wirtschaftsgütern als zusätzliche Gewinnanteile zu behandeln. Hieraus wird zugleich abgeleitet, dass auch die Darlehen oder anderen Wirtschaftsgüter selbst zum Betriebsvermögen zählen, dem nutzenden Betrieb zugerechnet werden müssen und dort an der Gewinnermittlung teilnehmen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 4 bis 7i EStG.

    Das zur Nutzung überlassene Vermögen wird als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Da es nicht im Eigentum der Gesellschaft steht, in der Gesamthandsbilanz daher nicht erscheinen darf, wird es in eine daneben aufgestellte Bilanz, die Sonderbilanz, aufgenommen. Dies erfolgt für jeden Mitunternehmer getrennt.

  • § 6 Abs. 5 S. 3 und 4 EStG:

    Wenn einzelne Wirtschaftsgüter mit stillen Re...

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