Rz. 321
Die Mitunternehmerinitiative ist die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie regelmäßig nur Gesellschaftern, Prokuristen, Geschäftsführern oder anderen leitenden Angestellten zukommt. Es ist nicht entscheidend, ob der Beteiligte diese Teilhabe tatsächlich nutzt oder in welchem Umfang er die Entscheidungsprozesse beeinflusst, sondern es genügt bereits die bloße Möglichkeit der Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beteiligte seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft gar nicht bewusst war oder diese zivilrechtlich noch nicht eingetreten ist.
"Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen" besteht darin, selbstverantwortlich unternehmerische Entscheidungen zu treffen, d. h., mit Entscheidungsbefugnis die Geschäfte zu führen. Die Erlaubnis, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, ist keine notwendige Voraussetzung, wenn die Entscheidungsbefugnis sich bereits aus dem Innenverhältnis ergibt. Andererseits kann trotz Beschränkungen im Innenverhältnis auch eine umfassende Generalvollmacht im Außenverhältnis eine Mitunternehmerinitiative begründen.
Rz. 322
Die Möglichkeit, Gesellschaftsrechte auszuüben, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten entsprechen, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB, reicht regelmäßig bereits für die mitunternehmerische Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen aus. Es macht auch keinen Unterschied, ob die Gesellschafter diese Rechte einzeln oder nur mit mehreren und/oder ggf. über eine dritte Institution (z. B. Beirat) ausüben können. Beurteilungsschwierigkeiten ergeben sich aber regelmäßig, wenn einzelne oder alle o. g. Gesellschafterrechte durch Gesellschaftsver...