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Frotscher/Geurts, EStG § 14a Vergünstigungen bei der Ver ... / 3.2 Betriebsveräußerung

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 22

Eine Betriebsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert werden. Zu beachten sind die Besonderheiten des § 14a Abs. 2 EStG. Danach ist der Rückbehalt von Gebäuden mit dazugehörigem Grund und Boden und von weitergeführten forstwirtschaftlichen Teilbetrieben unschädlich. Dies gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch dann, wenn es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Von daher unterscheidet sich der Begriff der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14a Abs. 1 EStG vom Begriff der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14 EStG (§ 14 EStG Rz. 30ff.). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Begriffe der Betriebsaufgabe i. S. v. § 14a Abs. 3 EStG und i. S. v. § 14 EStG (§ 14 EStG Rz. 89ff.).

 

Rz. 23

Erfasst von § 14a Abs. 1 EStG wird die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem veräußerten Betrieb um einen reinen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.[1]

 

Rz. 24

Nicht von § 14a Abs. 1 EStG erfasst wird die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs. Zu beachten ist allerdings § 14a Abs. 2 S. 3 EStG. § 14a Abs. 1 EStG findet von daher auch dann Anwendung, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aus einem landwirtschaftlichen und einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb besteht und der landwirtschaftliche Teilbetrieb veräußert und der forstwirtschaftliche Teilbetrieb zurückbehalten und weitergeführt wird.

 

Rz. 25

Ebenfalls nicht der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gleich steht die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils. Dies gilt nicht, wenn alle Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ih...

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