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Frotscher/Geurts, EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Fors ... / 11.5.3 Nutzungsänderung

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 530

Gehört die Grundstücksfläche, die bisher zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört hat, nach der Nutzungsänderung zum notwendigen Privatvermögen, führt die Nutzungsänderung auch ohne ausdrückliche Erklärung des Land- und Forstwirts zu einer zwangsweisen Entnahme der entsprechenden Grundstücksfläche. Zu versteuern ist der Entnahmegewinn im Wirtschaftsjahr der Nutzungsänderung. Entnahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass die entsprechende Grundstücksfläche auf Dauer außerbetrieblich genutzt werden soll. Von einer Entnahme ist z. B. auszugehen, wenn ein Land- und Forstwirt auf dem Grund und Boden seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens ein Wohnhaus zum Zwecke der Privatnutzung errichtet.[1]

 

Rz. 530a

Bei Grundstücksflächen, die zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört haben, kann die Nutzungsänderung aber auch dazu führen, dass die entsprechenden Grundstücksflächen nach der Nutzungsänderung weder zum notwendigen Betriebs- noch zum notwendigen Privatvermögen gehören. In diesen Fällen findet keine Zwangsentnahme statt. Die entsprechenden Grundstücksflächen verbleiben im gewillkürten Betriebsvermögen (geduldetes Betriebsvermögen). Der Land- und Forstwirt hat aber die Möglichkeit, die entsprechenden Grundstücksflächen durch eine eindeutige Entnahmeerklärung dem Privatvermögen zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund führt die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten zur Entnahme der Grundstücke, falls die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.[2] Die Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 10 % ist aus Gründen der Rechtssicherh...

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