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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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1 Gesetzliche Regelung

 

Rz. 1

§ 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert.

 

Rz. 2

§ 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch Zuwendungen an eine gegenüber dem Ehegatten des Stpfl. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten nicht abgezogen werden dürfen. Andernfalls hätte das Abzugsverbot dadurch umgangen werden können, dass jeder Ehegatte die gesetzlich Unterhaltsberechtigten des anderen Ehegatten unterstützt.

 

Rz. 2a

Nach der Änderung durch das EStRG 1975 v. 5.8.1974[2] sind ab 1.1.1975 in § 12 Nr. 2 EStG neben freiwilligen Zuwendungen auch "Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht" vom Abzug ausgeschlossen. Diese Gleichstellung und damit die Ausdehnung des Abzugsverbots sind vor allem für Unterhaltsleistungen an den nicht unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten von Bedeutung. Freiwillig vereinbarte, d. h. im Grunde freiwillige Zuwendungen, bei denen aber eine Leistungsverpflichtung aufgrund eines Vertrags tatsächlich besteht, sind damit ebenso wie sonstige freiwillige Zuwendungen, auch wenn sie in Form von Renten oder dauernden Lasten geleistet werden, nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung sollte insbesondere verhindert werden, dass die bei einer Konventionalscheidung (freiwillig) vereinbarten Unterhaltsleistungen, auch wenn sie in Form von Renten oder dauernden Lasten erbracht werden, in voller Höhe als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F.[3] abgezogen werden können. Zum Verhältnis von § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG und § 33a Abs. 1 EStG vgl. § 10...

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    Einkommensteuergesetz / § 12 [Nicht abzugsfähige Ausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 12 [Nicht abzugsfähige Ausgaben]

    Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden   1. ...

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