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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 46

Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkeit möglich ist, muss dabei für jeden einzelnen Aufwandsposten gesondert beurteilt werden.[3]

Die Frage nach der Aufteilbarkeit stellt sich daher m. E. für Fixkosten (z. B. bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern) oder bei Aufwendungen, die vom Stpfl. einheitlich zur Finanzierung sowohl beruflicher (betrieblicher) als auch privater Verwendungszwecke getragen werden.

Aufwendungen, die gesondert anfallen und ausschließlich privat oder erwerbsbedingt veranlasst sind, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, sondern sind insgesamt als Erwerbsaufwand abziehbar oder aber nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.[4]

 

Rz. 46a

Insoweit besteht nur ein scheinbarer Zusammenhang zwischen Lebensführungskosten und Betriebsausgaben (Werbungskosten). Wenn also mehrere getrennt für sich zu beurteilende Sachverhalte gegeben sind, ist § 12 Nr. 1 S. 2 EStG überhaupt nicht anwendbar:

  • Die im Rahmen der Telefonkosten anfallenden Grundgebühren stellen an sich gemischte Aufwendungen dar, die grundsätzlich unter das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG fallen, da sie unabhängig vom Umfang der privaten oder betrieblichen (beruflichen) Nutzung regelmäßig in gleicher Höhe entstehen.[5] Die Kosten für die einzelnen Gespräche (Gesprächsgebühren) fallen dagegen jeweils gesondert an und können danach beurteilt werden, ob das einzelne Gespräch aus betrieblichen (beruflichen) oder privaten Gründen geführt wurde, mi...

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