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Frotscher/Geurts, EStG § 10d Verlustabzug / 1.6 Verlustabzug in Umwandlungsfällen

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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1.6.1 Formwechselnde Umwandlung

 

Rz. 21

Unter Formwechsel im handelsrechtlichen Sinn (§§ 190–304 UmwG 1995) versteht das Gesetz den Formwechsel von Personengesellschaft in Personengesellschaft, von Körperschaft in Körperschaft, von Personengesellschaft in Körperschaft und von Körperschaft in Personengesellschaft, z. B. die Umwandlung einer GmbH in eine AG (§§ 376ff. AktG) oder einer AG in eine GmbH (§§ 369ff. AktG). Hier ist die handelsrechtliche Personengleichheit auch steuerrechtlich anzuerkennen, da sich nur die Rechtsform, nicht aber das Zurechnungssubjekt ändert. Die Gesellschaft ist daher für vor der Umwandlung und nach der Umwandlung entstandene Verluste unter den Voraussetzungen des § 10d EStG uneingeschränkt zum Verlustabzug berechtigt. Erzielt daher die neue Gesellschaft im Umwandlungsjahr einen Verlust, kann er zunächst bis zur Höhe von 1 Mio. EUR vom Einkommen der alten Gesellschaft des vorangegangenen Vz abgezogen werden.

1.6.2 Übertragende Umwandlung und Verschmelzung

 

Rz. 22

Unter Verschmelzung im handelsrechtlichen Sinn fallen die Verschmelzung von Körperschaften (eigentliche Verschmelzung), die Verschmelzung von Personengesellschaften und von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Verschmelzung mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters (§§ 2–122 UmwG 1995). Steuerrechtlich werden aber nur die Vermögensübertragungen zwischen juristischen Personen als Verschmelzung angesehen; die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist eine Umwandlung, die von einer Personengesellschaft auf eine Personengesellschaft eine Einbringung, §§ 3ff. UmwStG. Bei der übertragenden Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft oder Einzelperson über. Das gilt entsprechend, wenn ein Einzelunternehmen oder eine P...

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