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Frotscher/Geurts, EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke / 3.1 Allgemeines

Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 46

Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:

  • die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.),
  • die gemeinnützigen Zwecke (Rz. 57ff.).
 

Rz. 47

Die Zwecke der ersten Gruppe sind ohne weitere Voraussetzungen nach § 10b EStG begünstigt. Ab Vz 2000 ist die EStDV neu gefasst worden. Die gemeinnützigen Zwecke, die als besonders förderungswürdig anerkannt werden, ergaben sich nunmehr aus einer Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV. Das Verzeichnis zu § 48 Abs. 4 EStDV a. F. und R 111 Abs. 2 EStR 2003 gelten ab Vz 2000 nicht mehr.

Tätigkeiten, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, können keine steuerbegünstigten Zwecke sein.[1]

 

Rz. 48

Ab Vz 2007 (vgl. zur zeitlichen Anwendung Rz. 1) sind die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich in §§ 52-54 AO geregelt worden. Die Unterscheidung in 2 Gruppen (Rz. 46) ist aufgegeben worden. Gemeinnützige Zwecke sind nunmehr unter den Voraussetzungen des § 52 AO begünstigt, die Anerkennung als besonders förderungswürdig ist aufgegeben worden. § 10b Abs. 1 EStG ist daher entsprechend geändert und §§ 48, 49 EStDV nebst Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind als entbehrlich aufgehoben, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke in § 52 Abs. 2 AO abschließend geregelt worden. Wie bisher sind mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) begünstigt. Insoweit sind keine Änderungen erfolgt.

Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[2] sind die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in §§ 51ff. AO umfassend geändert worden.

 

Rz. 49

Nach § 51 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG ...

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