Rz. 46
Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen:
- die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.),
- die gemeinnützigen Zwecke (Rz. 57ff.).
Rz. 47
Die Zwecke der ersten Gruppe sind ohne weitere Voraussetzungen nach § 10b EStG begünstigt. Ab Vz 2000 ist die EStDV neu gefasst worden. Die gemeinnützigen Zwecke, die als besonders förderungswürdig anerkannt werden, ergaben sich nunmehr aus einer Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV. Das Verzeichnis zu § 48 Abs. 4 EStDV a. F. und R 111 Abs. 2 EStR 2003 gelten ab Vz 2000 nicht mehr.
Tätigkeiten, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, können keine steuerbegünstigten Zwecke sein.
Rz. 48
Ab Vz 2007 (vgl. zur zeitlichen Anwendung Rz. 1) sind die steuerbegünstigten Zwecke ausschließlich in §§ 52-54 AO geregelt worden. Die Unterscheidung in 2 Gruppen (Rz. 46) ist aufgegeben worden. Gemeinnützige Zwecke sind nunmehr unter den Voraussetzungen des § 52 AO begünstigt, die Anerkennung als besonders förderungswürdig ist aufgegeben worden. § 10b Abs. 1 EStG ist daher entsprechend geändert und §§ 48, 49 EStDV nebst Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind als entbehrlich aufgehoben, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden Zwecke in § 52 Abs. 2 AO abschließend geregelt worden. Wie bisher sind mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO) begünstigt. Insoweit sind keine Änderungen erfolgt.
Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 sind die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke in §§ 51ff. AO umfassend geändert worden.
Rz. 49
Nach § 51 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG ...