Rz. 57
Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke.
Rz. 58
Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Entscheidend ist dabei die Zahl der möglichen Mitglieder. Die Körperschaft darf keine maßgeblichen Eigeninteressen verfolgen. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
Rz. 59
Die Förderung der Allgemeinheit kann auch durch die Höhe der Beitritts- und Jahresgebühren entfallen, wenn sich nur eine kleine Minderheit diese Belastung leisten kann. Dabei dürfen die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied im Jahr und die Aufnahmegebühren, für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 EUR nicht übersteigen.
Rz. 60
§ 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Regelung, die wesentlich umfangreicher als der bisherige Beispielskatalog des § 52 Abs. 2 AO a. F. ist. Die Vorschrift enthält nunmehr auch alle Zwecke, die bisher nach der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV allgemein als besonders förd...