Rz. 37
Die Zuwendung muss unentgeltlich geleistet werden. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 10b EStG "… zur Förderung …" ergibt sich, dass die Zuwendung um der Sache willen ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteils gewährt werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Ein Abzug der Zuwendungen ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung erbracht werden oder wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbarer wirtschaftlicher Natur sein muss. Gleiches gilt bei Gegenleistung durch Personen, die dem Zuwendungsempfänger nahestehen. Die Aufteilung einer Zuwendung in ein Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Zuwendung ist unzulässig.
Keine Zuwendungen sind z. B. sog. Aufnahmespenden, Beitrittsspenden, das Eintrittsgeld. Diese Zahlungen werden geleistet, um als Vereinsmitglied Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, wobei es ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang das Mitglied die Leistungen des Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt.
Abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO fördern (§ 10b Abs. 1 S. 7 EStG), nicht aber Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 8 (Rz. 43).
Rz. 38
An der Unentgeltlichkeit fehlt es daher bei Ausgaben im Rahmen des Leistungsaustauschs eines Kaufvertrags, z. B. Verkauf von Bürstenwaren u. Ä. durch einen Blindenverein, bei Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola, bei Aufwendungen für Wohlfahrtsmarken in Höhe des Sonderzuschlags.
Rz. 39
Schulgeldzahlungen, die Eltern an den Trägerverein einer Privatschule (z. B. Waldorfschule, Rudolf-Steiner-Schule) zahlen, sind nicht als Sp...