Rz. 1
§ 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007 neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Höchstbetrag des Abzugs von 5 % bzw. 10 % wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. von 2 auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben. Die Großspendenregelung mit dem zeitlich begrenzten Rück- und Vortrag und der zusätzliche Abzugsbetrag für Spenden an Stiftungen werden durch einen zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrag ersetzt. Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab Vz 2007, Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden. Auf Antrag des Stpfl. ist auf Zuwendungen, die im Vz 2007 geleistet werden, § 10b EStG i. d. F. des Gesetzes v. 14.7.2000 anzuwenden (§ 52 Abs. 24b S. 2, 3 EStG).
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Abzug von Zuwendungen an bestimmte Empfänger zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und Zuwendungen an politische Parteien als Sonderausgaben. Das Gesetz verwendet den Begriff der Zuwendungen als Oberbegriff für Spenden und Mitgliedsbeiträge, in Abs. 1a bei Zuwendungen an bestimmte Stiftungen nur den Begriff der Spenden, da es bei Stiftungen keine Mitgliedsbeiträge gibt. Der Begriff der Ausgaben ist dadurch ersetzt worden.
Rz. 3
Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007, das JStG 2009 v. 19.12.2008, das EU-Vorgabegesetz v. 8.4.2010, das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013, das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, sind weitere Änderungen eingefügt worden (Rz. 7, 13, 25, 103, 108...