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Frotscher/Geurts, EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge / 2.2 Überblick

Dirk Pick
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Rz. 30

Den Sonderausgabenabzug können in Anspruch nehmen[1]:

  • in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG),
  • Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG),
  • Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1 EStG);
  • Personen, die in unmittelbarem Anschluss an eine Zugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten entweder gem. § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und eine öffentlich-rechtliche Leistung nach SGB II beziehen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen oder gem. § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI Arbeitslosengeld II beziehen, unter Beachtung der dort geregelten Ausnahmen.
 

Rz. 30a

Unter der Voraussetzung, dass § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG[2], der die Senkung der Versorgungsbezüge anordnet, auf das Versorgungsrecht entsprechend anwendbar ist, sind begünstigt

  • Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 2 EStG)[3]
  • Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfrei (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 3 Alt. 1 EStG)[4] oder nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder § 230 Abs. 2 S. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 3 Alt. 2 EStG; Rz. 47).[5]
 

Rz. 30b

Schließlich sind zur Gleichstellung aufgrund von Sondersituationen begünstigt:

  1. ohne Besoldung beurlaubte Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten für die Zeit einer (anderweitigen) Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI (Erstreckung der Versorgungsanwartschaft auf die ...

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