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Frotscher/Drüen, UmwStG § 9 Formwechsel in eine Personen ... / 1 Inhalt und Zweck

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 1

§ 9 UmwStG betrifft den Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft (heterogener Formwechsel). Auf den Formwechsel sind nach § 9 S. 1 UmwStG die §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG – also die für die Verschmelzung von Kapital- auf Personengesellschaften geltenden Vorschriften – entsprechend anzuwenden. § 10 UmwStG wurde durch Gesetz v. 20.12.2007[1] aufgehoben. Letztmals war § 10 UmwStG nach § 27 Abs. 6 S. 1 UmwStG auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1.1.2007 lag. Keine Geltung hat dies nach § 27 Abs. 6 S. 2 UmwStG in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 20.12.2007[2] gestellt wurde.

 

Rz. 2

Den umgekehrten Fall des Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft regelt § 25 UmwStG, wobei von dieser Vorschrift auch die Option nach § 1a KStG[3] erfasst wird. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt nach § 1a Abs. 2 KStG als Formwechsel i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, auf den die Regelungen in §§ 1, 25 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Keine Geltung hat dies für § 9 S. 3 UmwStG. Die Rückoption fällt nach § 1a Abs. 4 KStG unter §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 9 UmwStG. Sie gilt als Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft mit der Maßgabe, dass § 9 S. 3 UmwStG keine Anwendung findet.

 

Rz. 3

Kennzeichnend für einen Formwechsel ist, dass an ihm nur ein einziger Rechtsträger beteiligt ist, der seine Rechtsform ändert, seine rechtliche und wirtschaftliche Identität aber nicht verliert. Es findet weder eine Vermögensübertragung noch eine Gesamtrechtsnachfolge statt. Dieser handelsrechtlichen Wertung folgt grundsätzlich auch das Steuerrecht. Ertragsteuerlich wird der Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft aber vor dem Hintergrund des Wechsels...

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