Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 23
Das Steuersystem führt zu einer unterschiedlichen Belastung des Steuerpflichtigen, je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Während die Gewinne aus Einzelunternehmen und die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft der ESt mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen, sind die Gewinnanteile aus der Beteiligung an juristischen Personen vorab mit KSt belastet, wobei die Dividendenausschüttung zusätzlich der ESt mit dem persönlichen Steuersatz des Dividendenempfängers, jedoch gemildert durch das Teileinkünfteverfahren (vgl. Rz. 72ff.) unterliegt. Die Besteuerungsfolgen sind aufgrund dieses "Dualismus der Unternehmensbesteuerung" rechtsformabhängig. Anders war es nur unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens von 1977 bis 2001 (vgl. Rz. 80ff.).
Rz. 24
Diese unterschiedliche Belastung beeinträchtigte den Wettbewerb, weil betriebswirtschaftlich gleiche und damit im Wettbewerb zueinanderstehende wirtschaftliche Tätigkeiten je nach der Rechtsform unterschiedlich besteuert werden. Dies hat dazu geführt, dass die Wahl der Rechtsform nicht allein nach betriebswirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Gesichtspunkten getroffen wird, sondern dass steuerrechtliche Überlegungen auf diese Entscheidung erheblichen Einfluss gewinnen. Nicht zuletzt auf solche Überlegungen ist das Anwachsen der Zahl von Betrieben in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder der Betriebsaufspaltung zurückzuführen. Die GmbH & Co. KG ist historisch ein Kind des Steuerrechts und gesellschaftsrechtliche Typenvermengungen sind häufig steuerrechtlich motiviert. Das Steuerrecht ist häufig Auslöser und zugleich Maßstab für die Entwicklung neuer Gesellschaftsformen.
Rz. 25
Der starke Einfluss steuerlicher Überlegungen auf die Rechtsformwahl führt aus betri...