Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 6 Der Nachweis der verdeckten Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 278

Für die Frage, ob der Stpfl. den Nachweis führen muss, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, oder vielmehr die Finanzbehörde die (objektive) Beweislast dafür trägt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist von den Grundsätzen der Rspr.[1] auszugehen. Danach trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die den Steueranspruch begründenden Tatsachen. Sind diese festgestellt worden, trägt der Stpfl. die Feststellungslast dafür, dass der Steueranspruch trotz der steuerbegründenden Tatsachen dennoch nicht entstanden ist.[2]

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es eine echte objektive Beweislast im Steuerverfahren nur ausnahmsweise gibt. Grundsätzlich hat die Finanzbehörde den Sachverhalt unter Mitwirkung des Stpfl. aufzuklären. Die Frage der objektiven Beweislast stellt sich nur, wenn der Sachverhalt nicht mehr aufklärbar ist.

 

Rz. 278a

Auf die verdeckte Gewinnausschüttung übertragen bedeutet dies, dass die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür trägt, dass die Gesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) erlitten hat, dass diese Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu einer Minderung der Einkünfte geführt hat, und dass dies auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht.[3] Für den Eintritt einer Vermögensminderung (einschließlich der verhinderten Vermögensmehrung) trifft die objektive Beweislast die Finanzbehörde bei Unaufklärbarkeit uneingeschränkt.[4] Nach Vermögensminderung (objektive Beweislast des Stpfl.) und verhinderter Vermögensmehrung (objektive Beweislast beim FA) zu unterscheiden, wie Weber-Grellet[5] es tut, ist unsachgemäß. Beide Fälle sind wertungsgleich, und zwar auch, soweit die Darlegungslast des Stpfl. betroffen ist; eine unterschiedliche Beweislastverteilung kann hieran nicht geknüpft werden.

 

Rz. 278b

Für den Nachweis, dass die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf einer Zuwendung an den Gesellschafter beruht, genügt es nicht, dass eine Nachkalkulation in Form einer Hinzuschätzung zu dem Gewinn geführt hat. Hieraus lässt sich nicht zwingend ableiten, dass diese Differenzen den Gesellschaftern zugewendet worden sind. Es muss vielmehr der Nachweis hinzutreten, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und diese nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden sind.[6] Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung die Feststellungslast dafür trägt, dass zusätzliche Betriebseinnahmen erzielt worden sind. Steht dies fest, ist es Sache des Stpfl., darzulegen, was mit den zusätzlichen Betriebseinnahmen geschehen ist. Die Kapitalgesellschaft bzw. ihre Gesellschafter, denen die verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden soll, sind nach § 90 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offenzulegen. Ob nicht gebuchte Einnahmen betrieblich verwendet worden oder den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, können nur die Gesellschaft und die Gesellschafter darlegen. Verweigern sie ihre Mitwirkung oder ist der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar, geht dies zu ihren Lasten. Dies indiziert eine durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte quotale Auskehrung an alle Gesellschafter. Damit ist allen Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Diese verdeckte Gewinnausschüttung gilt als zugeflossen.[7] Wird in solchen Fällen die verdeckte Gewinnausschüttung nur einem Gesellschafter zugeordnet, ohne dass hierfür besondere Gründe vorliegen, ist diese Entscheidung rechtswidrig.[8] Entsprechendes gilt, wenn die Körperschaft Zahlungen an eine ausl. Person geleistet hat, den Zweck der Zahlung aber nicht angibt bzw. hierzu widersprüchliche Angaben macht. Die stpfl. Körperschaft muss den Sachverhalt nach § 90 Abs. 2 AO selbst aufklären und ggf. den ausl. Empfänger im Inland als Zeuge stellen.[9] Die Nichterfüllung der dem Stpfl. nach § 90 AO auferlegten Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts führt für die Finanzbehörde zu einer Reduzierung des Beweismaßes.[10] Daher geht die Kritik an dieser Konzeption fehl, bei der Kapitalgesellschaft hinzugeschätzte Beträge könnten bei dem Gesellschafter nicht als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden, weil diese dem Grunde nach nicht geschätzt werden dürften.[11] Es geht nicht um eine "Schätzung" dem Grunde nach, sondern um eine konsequente Durchführung der Hinzurechnung. Wenn Einnahmen zulässigerweise bei der Kapitalgesellschaft hinzugeschätzt worden sind, diese sich aber naturgemäß auf den Geldkonten der Kapitalgesellschaft nicht wiederfinden, muss geprüft werden, wo diese Beträge geblieben sind, d. h., da sie nicht mehr vorhanden sind, wie sie "verbraucht" wurden.[12] Es kann nicht mehr argumentiert werden, dass es diese Einnahmen nie gegeben habe, da aufgrun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung).


Private Firmen-Pkw-Nutzung eines Gesellschafters bei einer GmbH: Privatnutzung durch Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
Taschenrechner vor Stapel aus Geldscheinen
Bild: Corbis

Nutzt ein GmbH-Gesellschafter einen Firmenwagen privat und besteht kein Überlassungsvertrag oder kann die Versteuerung nicht als Arbeitslohn vorgenommen werden, muss die Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.


BFH-Kommentierung: Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann die Verzinsung einer Darlehensforderung fremdüblich ist
Ausverkauf Prozent Prozentzeichen Sale Preise
Bild: AdobeStock

Der Verzicht auf eine fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Seine Rechtsprechung hierzu hat der BFH bestätigt.  


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.1 Übersicht
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.1 Übersicht

  Rz. 97 Die Frage, in welchen Fällen die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung im Interesse des Gesellschafters erfolgt und daher eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, ist der Kernbereich des Instituts der verdeckten ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren