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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 4.2 Zeitpunkt der Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 210

Körperschaftsteuerlich ist die verdeckte Gewinnausschüttung dann zu erfassen, wenn der auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhende Vorgang dem § 8 Abs. 3 KStG widerspricht, d. h. wenn die Einkünfte bzw. das Einkommen ohne eine Korrektur niedriger wäre als ohne die in der verdeckten Gewinnausschüttung liegende Einkommensverwendung.[1] Da die verdeckte Gewinnausschüttung in der Form eines betrieblichen Vorgangs erscheint und betriebliche Vorgänge im Bilanzergebnis erfasst werden, bedeutet dies, dass die Korrektur in dem Zeitpunkt und in der Höhe zu erfolgen hat, in dem der Bilanzgewinn und damit die Einkünfte und das Einkommen durch den Vorgang gemindert worden sind. Nur diese Minderung ist durch die Korrektur bei der Einkommensermittlung rückgängig zu machen.

 

Rz. 210a

Wirkt sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf die Bilanz der Gesellschaft aus (Abgang von Vermögensgegenständen; Aktivierung eines nicht vollwertigen Anspruchs; Rückstellung), tritt die Gewinn- und Einkommensminderung in dem Zeitpunkt ein, in dem sie in der Bilanz ausgewiesen wird. Bei der verhinderten Vermögensmehrung ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige, zu dem die Vermögensmehrung bei Vereinbarung angemessener Bedingungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung hätte ausgewiesen werden müssen.[2]

 

Rz. 210b

Korrekturen aus Anlass einer verdeckten Gewinnausschüttung dürfen also nicht mechanisch vorgenommen werden. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung, die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, über den Bilanzgewinn die Einkünfte und das Einkommen der Gesellschaft gemindert haben. Nur zu diesem Zeitpunkt und nur in dieser Höhe ist eine Korrektur vorzunehmen.

 

Rz. 211

Das b...

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