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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 4 Die Auswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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4.1 Grundsätzliches

4.1.1 Qualifikation als Gewinnausschüttung

 

Rz. 205

Die verdeckte Gewinnausschüttung besteht aus einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung, die zu einer Minderung der Einkünfte (des Einkommens) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, aber in schuldrechtlicher Form, führt.[1] Der Vorgang, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, stellt also wirtschaftlich etwas anderes dar, als er seiner äußeren Form nach zu sein scheint. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ordnet an, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs steuerlich zu erfassen ist, die Besteuerung dagegen nicht der äußeren Form zu folgen hat.

 

Rz. 205a

Der Vorgang ist vom Stpfl. entsprechend seiner äußeren Form als Einkommensminderung behandelt worden. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Maßnahme der Einkommensverwendung. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung muss daher zur Umqualifikation des Vorgangs führen. Ein bisher als Einkommenserzielung, und damit einkommensmindernd behandelter Vorgang muss als Einkommensverwendung behandelt werden. Die Einkommensminderung, die der Stpfl. vorgenommen hat, ist durch eine entsprechende Erhöhung des Einkommens rückgängig zu machen. Ist der Betrag bei der Körperschaft abgeflossen und bei dem begünstigten Gesellschafter zugeflossen, sind bei ihm entsprechend die Folgerungen zu ziehen, die sich aus einer Auskehrung (Ausschüttung) ergeben. Bei dem Gesellschafter sind daher bei Zufluss Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu erfassen. Die Umqualifizierung der Einkommenserzielung in die Einkommensverwendung hat konsequent über alle Stufen zu erfolgen, die der Vorgang durchläuft, also von der Ebene der Einkommensermittlung der Körperschaft bis hin zur Ebene des Gesellschafters bei Zufluss unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer. Dabei sind...

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