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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 1 Verdeckte Gewinnausschüttung in der Systematik des Körperschaftsteuerrechts

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1.1 Allgemeines

1.1.1 Stellung der verdeckten Gewinnausschüttung im Besteuerungsverfahren

 

Rz. 1

Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung beruht darauf, dass der Gesellschafter mit seiner Kapitalgesellschaft in Lieferungs- und Leistungsbeziehungen treten kann. Soweit er dabei wie ein fremder Dritter handelt, also Lieferungs- und Leistungsbeziehungen eingeht, die in gleicher Weise auch mit Dritten bestehen könnten, werden diese Beziehungen steuerlich anerkannt, d. h. Aufwendungen der Kapitalgesellschaft hieraus führen bei ihr zu steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben. Anders als ein Dritter kann der Gesellschafter aber, insbesondere wenn er beherrschender Gesellschafter ist, aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Kapitalgesellschaft veranlassen, die Bedingungen der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen für ihn besonders günstig zu gestalten. In diesem Fall wird Vermögen der Kapitalgesellschaft auf den Gesellschafter übertragen, wobei der Rechtsgrund dieser Vermögensverschiebung nicht die schuldrechtliche Lieferungs- und Leistungsbeziehung ist, sondern das Gesellschaftsverhältnis. Eine Vermögensübertragung von der Kapitalgesellschaft auf den Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ist aber, abgesehen von Kapitalherabsetzung und Liquidation, nur durch Gewinnausschüttung möglich. Die aus gesellschaftsrechtlichen Gründen überhöhten Leistungen der Kapitalgesellschaft "verdecken" also eine Gewinnausschüttung. Daher bestimmt § 8 Abs. 3 S. 2 KStG konsequenterweise, dass eine solche verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Kapitalgesellschaft, ebenso wie eine offene Gewinnausschüttung, nicht mindern darf. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird somit in § 8 Abs. 3 KStG im Anschluss an die Regelung in S. 1, wonach die Einkommensermittlung durch die Einkommensverteilung nicht beeinflusst werden darf, benannt. Durch das Wort "auch", mit dem S...

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