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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.2.7 Die Bewertung von Einlagen, sonstige Rechtsfolgen

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 317

Eine offene Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt eine Einlage i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar, die mit dem Teilwert zu bewerten ist.[1] Dieser Grundsatz gilt auch für verdeckte Einlagen.[2] Das gilt, obwohl bei Einlagen in Kapitalgesellschaften, anders als in den einkommensteuerlich relevanten Fällen, Einlegender und Empfänger der Einlage verschiedene Personen sind.[3] Die Bewertung mit dem Teilwert gilt auch für Einlagen nicht (voll) werthaltiger Wirtschaftsgüter, z. B. von Forderungen. Einlage ist nur der werthaltige Teil; hinsichtlich des nicht werthaltigen Teils liegt keine Zuführung von Vermögen vor.[4]

 

Rz. 317a

Für Einlagen in eine Kapitalgesellschaft gelten nach § 8 Abs. 1 KStG auch die Regeln des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a – c EStG. Das ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der einlegende Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist. Danach sind Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor ihrer Einlage angeschafft oder hergestellt worden sind, gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.[5] Diese Regelung gilt jedoch nur für Einlagen aus dem Privatvermögen des Gesellschafters, da vermieden werden soll, dass der Gesellschafter stille Reserven steuerfrei im Privatvermögen realisiert und etwaige Abschreibungen in das Betriebsvermögen verlagert. Ist der einlegende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft oder handelt er im Rahmen eines Betriebsvermögens, erfolgt die Einlage immer aus dem Betriebsvermögen dieses Gesellschafters. Für diese Fälle gilt nicht § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG, sondern § 6 Abs. 6 S. 2, 3 EStG. Da der verdeckten Einlage aus einem Betriebsvermögen grundsätzlich eine Entnahme aus diesem Betri...

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