Rz. 38
Nach Abs. 1 S. 1 bestimmen sich Definition und Ermittlung des Einkommens nach den Vorschriften des EStG und nur komplementär dazu nach besonderen körperschaftsteuerlichen Regelungen. Mit den Vorschriften des EStG sind grundsätzlich alle einkommensteuerlichen Vorschriften in Bezug genommen, die der Ermittlung des Einkommens dienen, die also in dem Zweiten Abschnitt des EStG stehen, also die §§ 2 bis 24b EStG. Dabei liegt das Schwergewicht der anzuwendenden Vorschriften auf den Vorschriften über die Ermittlung des Gewinns und des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten. Für Körperschaften gilt, ebenso wie für natürliche Personen, das objektive Nettoprinzip. Danach sind die Einnahmen zur Ermittlung der steuerlich zu erfassenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit um Erwerbsaufwendungen, also Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG und Werbungskosten nach § 9 EStG zu kürzen.
Rz. 39
Die Verweisung auf das EStG ist dynamisch; es werden also die jeweiligen für den einzelnen Vz geltenden Vorschriften in Bezug genommen. Damit erklärt § 8 Abs. 1 S. 1 KStG auch künftige Änderungen auf Körperschaften für anwendbar.
Rz. 40 einstweilen frei
Rz. 41
Auf Körperschaften, deren Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, sind die Freibetragsregelungen der §§ 14, 14a Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und § 17 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.
Rz. 42
Einkommensteuerliche Vorschriften, die nicht zum Bereich der Einkommensermittlung und der Durchführung der Besteuerung gehören, sind grundsätzlich nicht auf Körperschaften anzuwenden. Das KStG enthält insoweit eigenständige Regelungen. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften des 3. Abschnitts des EStG zur Veranlagung in den §§ 25–28 EStG, die Tarifvorschriften des 4. Abschnitts des EStG in den §§ 31– 34b EStG un...