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Frotscher/Drüen, KStG § 7 Grundlagen der Besteuerung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die KSt ist die ESt der KSt-Subjekte (s. Vor § 1 KStG Rz. 2). Darum baut der Zweite Teil des KStG (§§ 7ff. KStG) auf dem EStG auf. § 7 KStG schlägt durch die Definition der "Grundlagen der Besteuerung" von Körperschaften die Brücke zur ESt. Die Vorschrift leitet den zweiten Teil des Gesetzes[1] ein, der die Ermittlung des Einkommens zum Gegenstand hat. Sie enthält im Einklang mit der Kapitelüberschrift ("Allgemeine Vorschriften") allgemeine Regelungen über die Bemessungsgrundlage sowie den Bemessungs- und Ermittlungszeitraum für die KSt. § 7 KStG enthält demnach entsprechend der Paragrafenüberschrift "Grundlagen der Besteuerung". Gemeinsam mit § 8 KStG ist § 7 KStG die sachliche Grundnorm zur sachlichen KSt-Pflicht. Beide Vorschriften sind Ausdruck des auch finanzverfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 3 GG vorausgesetzten Steuertypus der KSt als einer ESt auf das zu versteuernde Einkommen der KSt-Subjekte i. S. d.§ 1 KStG. Insoweit bestehen Parallelen und zum Teil wörtliche Übereinstimmung mit § 2 EStG als einkommensteuerrechtlicher Grundnorm, allerdings – wie partielle Divergenzen zeigen (s. Rz. 13) – keine zwingende Kongruenz. Die geltende Vorschrift des § 7 KStG ist im Grundsatz aus § 5 KStG 1975 entwickelt worden, enthält aber im Gegensatz zu § 5 KStG 1975 klarere und umfassendere Begriffsbestimmungen. Materiell-rechtliche Änderungen sind hierdurch nicht eingetreten.

 

Rz. 1a

Durch Gesetz v. 20.12.2001[2] wurde die Regelung aufgehoben, wonach sich die Steuer bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Entgelt für Werbesendungen berechnet. Mit Wirkung ab Vz 2001 gilt stattdessen ein pauschal ermitteltes Einkommen als Besteuerungsgrundlage.[3]

[1] §§ 7 bis 22 KStG.
[2] BStBl I 2002, 60.
[3] § 8 KStG Rz. 142.

2 Bemessungsgrundlage

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das KStG behandelt in 6 Teilen die laufende Bes...

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Körperschaftsteuergesetz / § 7 Grundlagen der Besteuerung
Körperschaftsteuergesetz / § 7 Grundlagen der Besteuerung

  (1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.  (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.  (3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. ...

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